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Veranstaltung

Art der Veranstaltung

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Meldungsstufe

Veranstaltung bis 100 dB(A) und einer Dauer bis zu 3 Stunden

Anforderungen gemäss Art. 6 SLV werden erfüllt:

- Gehörschutzprofen werden abgegeben
- Überwachung des Schallpegels mir einem Messgerät, welches den Leq bestimmen kann

Veranstaltung mit Schallpegel über 93 dB(A) bis max. 96 dB(A)

Anforderungen gemäss Art. 7, Abs. 1 SLV werden erfüllt:

- Gehörschutzpfropfen werden abgegeben
- Kontrolle des Schallpegels mit einem Messgerät, welches den Leq bestimmen kann

Veranstaltung bis 100 dB(A) und einer Dauer von über 3 Stunden

Anforderungen gemäss Art. 7, Abs. 2 SLV werden erfüllt:

- Gehörschutzpfropfen werden abgegeben
- Deklaration des maximalen Schallpegels erfolgt
- Kontrolle des Schallpegels mit einem Messgerät, welches den Leq bestimmen kann
- Der Schallpegel wird gemäss den Anforderungen der SLV, Anhang, aufgezeichnet und 30 Tage aufbewahrt
- Ausgleichszone gemäss Art. 7, Abs. 3 SLV vorhanden
- Beschreibung Ausgleichszone, Plan des Veranstaltungsortes mit Kennzeichnung der Lage und Grösse der Ausgleichszone beilegen

Publikumsinformation

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Messort

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