Für die einmalige Bereitstellung durch das Kundenzentrum für einen Privatauftrag gelten die Bereitstellungsgebühren nach KGeoIV (SG 214.305).
Für die verwaltungsinterne einmalige Bereitstellung entstehen keine Bereitstellungsgebühren, diese sind durch die Servicevereinbarung für GIS-Basisleistungen abgedeckt.
Für die einmalige Bereitstellung im Auftrag einer kantonalen Dienststelle entfallen die Bereitstellungsgebühren, wenn im Abschnitt zum Verwendungszweck die zuständige kantonale Fachperson vollständig angegeben wird. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Leitungskatasterdaten im Auftrag eines Beteiligten am Leitungskataster (z.B. IWB, BVB, Swisscom, etc.). Bei unvollständigen Angaben der kantonalen Auftraggeberin behalten wir uns eine Rechnungsstellung vor.