Der/die Unterzeichnete erklärt, auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG, die aus missbräuchlicher Verwendung von Ausweispapieren entstehen, aufmerksam gemacht worden sein. Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.12.1958 über de Strassenverkehr (SVG) "Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft." Duplikat-Ausweise sind der Motorfahrzeugkontrolle unverzüglich zurückzugeben, wenn die Original-Ausweise wieder zum Vorschein kommen.